Allgemeine Geschäftsbedingungen
R.K. Consulting GmbH • Maxfeldstraße 9 / 1. OG • D – 90409 Nürnberg
1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der R.K. Consulting GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden auch Auftraggeber genannt) gegenwärtig und zukünftig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der der R.K. Consulting GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der R.K. Consulting GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich per eingeschriebenem Brief der R.K. Consulting GmbH anzuzeigen.
Die R.K. Consulting GmbH vertreibt Produkte (Waren, Dienstleistungen, Lizenzen, Soft- und Hardware, Schulungen etc.) ausschließlich an Unternehmer. Ein Vertrieb an Verbraucher scheidet aus. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Zahlungsbedingungen / Preise
Alle Preise / Preisangaben verstehen sich in Euro zuzüglich der aktuell gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.1. Fälligkeit / Verzug
Alle Rechnungen, die auf Dienstleistungen der R.K. Consulting GmbH beruhen, sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu zahlen. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt.
Alle Rechnungen, die auf Hard- bzw. Software beruhen, sind bei Lieferung sofort zu begleichen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der R.K. Consulting GmbH. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt.
Im Verzugsfalle bzw. bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der R.K. Consulting GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem „Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz“ zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Die R.K. Consulting GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die R.K. Consulting GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von der R.K. Consulting GmbH nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne einen rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die R.K. Consulting GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die R.K. Consulting GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der R.K. Consulting GmbH für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die R.K. Consulting GmbH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität ist die R.K. Consulting GmbH berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Programme, (Teil-) Abnahmen, (Projekt-) Meilensteine, Realisierungen in Teilschritten, Workshops oder Schulungen umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung (Teil-) Rechnungen zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, die Kosten für bis dahin entstandene Aufwände sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
2.2. Gültigkeit
Bei (Standard) – Softwareprogrammen und Hardware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Beratung, Programmierung, Schulung, Support, telefonische Beratung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet bzw. gem. Angebot und Auftragsbestätigung. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
2.3. Reisekosten
Die Kosten für An-/Abfahrten, Hotels, Spesen werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils im Angebot genannten Sätzen in Rechnung gestellt.
2.4. Lieferkosten / Gefahrübergang
Die Kosten für einen Versand / Lieferung und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der R.K. Consulting GmbH liegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der R.K. Consulting GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden.
Geht die R.K. Consulting GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Auftraggeber für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der R.K. Consulting GmbH verlässt.
2.5. Preisgleitung
Überdies behält sich der Auftragnehmer das Recht der Preisgleitung vor. Sollten sich daher Gestehungskosten, öffentliche Abgaben oder Währungsparitäten etc. bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Leistung ändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu berichtigen.
3. Lieferung / Erfüllung / Versand
Alle Angebote und Preise sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch die eingesetzten Kooperationspartner der R.K. Consulting GmbH. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung und Dienstleistung durch den Auftraggeber zustande.
Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen der R.K. Consulting GmbH bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Der Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der R.K. Consulting GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die eingesetzten Kooperationspartner der R.K. Consulting GmbH und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei R.K. Consulting GmbH oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, etc.
Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht.
Alle von der R.K. Consulting GmbH genannten Liefer- und Erfüllungstermine sind unverbindliche Termine, es sei denn, dass ein Termin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Die R.K. Consulting GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Liefer- bzw. Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der R.K. Consulting GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die R.K. Consulting GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die R.K. Consulting GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen und Transportsperren, Fehler in den verwendeten Basismodulen anderer Hersteller – z.B. Fehler in Softwareprodukten – oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der R.K. Consulting GmbH nicht zu vertretende Umstände sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
4. Rücktrittsrecht
Für den Fall einer wesentlichen Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Wird dem Auftragnehmer die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen (Höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen und Transportsperren, Fehler in den verwendeten Basismodulen anderer Hersteller – z.B. Fehler in Softwareprodukten – oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der R.K. Consulting GmbH nicht zu vertretende Umstände sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen) ganz oder teilweise unmöglich, so wird er ebenso von seiner Lieferpflicht befreit bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
5. Stornierung / Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn (hierunter verstehen sich Schulungs-, Trainings-, Dienstleistungs- oder Projektbeginn) gegen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 150 EUR zurückzutreten.
Erfolgt ein Rücktritt zwischen 6 Wochen und 15 Tage vor Auftragsbeginn, hat der Auftraggeber 30% der vereinbarten Vergütung der R.K. Consulting GmbH zu ersetzen.
Erfolgt ein Rücktritt bis 14 Tage vor Auftragsbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der R.K. Consulting GmbH zu ersetzen.
Erfolgt ein Rücktritt weniger als 7 Tage vor Trainings- bzw. Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der R.K. Consulting GmbH zu ersetzen.
Stornierungen oder Rücktritte durch den Auftraggeber in laufenden Projekten, Schulungen, Trainings oder anderweitigen Dienstleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben denerbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr bis zu der vollen Höhe des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes (nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit) zu verrechnen.
Alle weiteren Kosten – unabhängig von der Art des Rücktritts bzw. der Stornierung -, die im Vertrauen auf die fristgerechte Durchführung des Auftrags aufgewendet wurden, werden getrennt berechnet – hierunter fallen insbesondere Reiskosten wie Flug- und Hotelbuchungen, Lieferkosten, Stornogebühren Dritter etc.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der R.K. Consulting GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber in Haupt- und Nebensache Eigentum der R.K. Consulting GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der R.K. Consulting GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der R.K. Consulting GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Auftraggebers als an die R.K. Consulting GmbH abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Auftraggeber die R.K. Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der R.K. Consulting GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dennoch die Liefergegenstände veräußert und die R.K. Consulting GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Auftraggeber der R.K. Consulting GmbH bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der R.K. Consulting GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
7. Haftungsbeschränkung
Die R.K. Consulting GmbH haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die R.K. Consulting GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der R.K. Consulting GmbH aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
8. Gewährleistung für Hardware
Die R.K. Consulting GmbH gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die R.K. Consulting GmbH und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate (unabhängig von einer evtl. bestehenden Herstellergarantie) und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber der R.K. Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der R.K. Consulting GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Auftraggeber den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Auftraggeber der R.K. Consulting GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber teilt der R.K. Consulting GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die R.K. Consulting GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Auftraggeber mit sich bringen würde. Die R.K. Consulting GmbH kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der R.K. Consulting GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Auftraggeber das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Auftraggeber der R.K. Consulting GmbH das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen 15 (Werk-) Tagen ab schriftlicher Mitteilung an die R.K. Consulting GmbH, nachzuliefern.
Hat der Auftraggeber die R.K. Consulting GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die R.K. Consulting GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme der R.K. Consulting GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der R.K. Consulting GmbH entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
9. Entwicklung von Softwarelösungen
9.1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen bezüglich der Entwicklung und Programmierung von Softwarelösungen (Individualsoftware) sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
9.2. Leistung und Prüfung
9.2.1. Gegenstand
Gegenstand eines Auftrages, der die Entwicklung einer Softwarelösung zum Ziel hat und bei denen die R.K. Consulting GmbH die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet, kann sein:
-
Ausarbeitung von Grob- und Feinkonzepten
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Erstellung von Individualprogrammen und -lösungen
-
Lieferung von Standard-Programmen
-
Erwerb von Nutzungsberechtigungen (Lizenzen) für Softwareprodukte bzw. Individuallösungen
-
Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
-
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
-
Telefonische Beratung
-
Programmwartung
-
Erstellung von Programmträgern
-
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Softwarelösungen, in denen die R.K. Consulting GmbH die Entwicklung einer Softwarelösung allein verantwortet.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen, Erklärungen und Support werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt.
9.2.2. Durchführung
Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel (Lastenheft oder URS = User Requirement Specification). Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft), die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen (Lastenheft) ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme (Programmbeschreibung).
9.2.3. Abnahme
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Abnahme spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 9.2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
9.2.4. Gewährleistung
Beanstandungen, die den Lieferumfang, Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen betreffen, sind, soweit dies durch zumutbare Untersuchungen feststellbar ist, unverzüglich nach Erhalt des Produkts schriftlich geltend zu machen. Erkennbar beschädigte Verpackungen sind unmittelbar bei Zugang beim Zustelldienst zu beanstanden.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) oder offensichtliche Fehler, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer unverzüglich in schriftlicher Form zu melden (Mängelrüge).
Die schriftliche Mängelrüge ist derart zu gestalten, dass eine Überprüfung / Reproduzierung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Der Auftragnehmer bemüht sich anschließend um rascherstmögliche Mängelbehebung. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Hat der Auftraggeber die R.K. Consulting GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die R.K. Consulting GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme der R.K. Consulting GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der R.K. Consulting GmbH hierdurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Es wird keinerlei Garantie und/oder Haftung dahingehend übernommen, dass die programmierte Individualsoftware für die Zwecke des Auftraggebers tatsächlich geeignet ist und mit der beim Auftraggeber tatsächlich vorhandenen bzw. eingesetzten Software (-komponenten) zusammenarbeitet.
9.2.5. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 9.2.4 / Gewährleistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, geänderter Basissoftwarekomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-/Konfigurations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Insbesondere gilt dies auch, wenn vom Auftraggeber eigenständig an der gelieferten Lösung, an Betriebssystemkomponenten, Basissoftwarekomponenten (z.B. Server Systeme) oder anderen Modulen Konfigurationsveränderungen vorgenommen werden, Software-Patches eingespielt werden oder andere Maßnahmen erfolgen, die die Konfiguration ändern und Auswirkungen auf die Lauffähigkeit der gelieferten Lösung haben.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.2.6. Unmöglichkeit
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
9.2.7. Gefahrübergang
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
10. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Quellcodes werden nur auf Basis von Sondervereinbarungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Hinterlegung bei einem Treuhänder ist möglich.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität einer gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
11. Geheimhaltung / Datenschutz
Die R.K. Consulting GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die R.K. Consulting GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich ebenso, alle geltenden Rechtsvorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Die Verpflichtungen dieses Punktes bleiben auch nach Beendigung des bzw. der Vertragsverhältnisse(s) bestehen.
Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Name, seine Anschrift und weitere zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten gespeichert werden. Soweit die R.K. Consulting GmbH sich zur Erbringung von Leistungen, die dem vertragsgemäßen Zweck dienen, Dritter bedient, ist sie berechtigt, dem Dritten die Daten des Kunden offenzulegen. Um eine reibungslose Durchführung jeder Bestellung zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei einer Änderung der Kundendaten sind die Änderungen der R.K. Consulting GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12. Abwerbeklausel
Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig für den Zeitraum der Vertragsbeziehungen sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsende, keine Mitarbeiter abzuwerben und Mitarbeiter weder direkt noch indirekt zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlungen verpflichten sich Auftragnehmer und Auftraggeber zu einer Zahlung von pauschal 50.000,- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) pro Verstoß. Wird gegen eine der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt die Abwerbungsklausel für beide Parteien.
13. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der R.K. Consulting GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
14. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der R.K. Consulting GmbH ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die von der R.K. Consulting GmbH erworbene Ware in Länder außerhalb der EU zu exportieren. Daneben hat der Auftraggeber sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
15. Export
Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Die R.K. Consulting GmbH ist nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Auftraggeber wird andernfalls nach Wahl der R.K. Consulting GmbH die Ware an dem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
Der Auftraggeber erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen »Department of Commerce«, Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind.
Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf Länder, für die Beschränkungen gelten:
Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten:
alle Endabnehmer, von denen der Auftraggeber weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
16. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nürnberg. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
17. Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der R.K. Consulting GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung der R.K. Consulting GmbH abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der R.K. Consulting GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit der R.K. Consulting GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.
Alle vor dem 01.06.2014 von der R.K. Consulting GmbH bekanntgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Dienstleistungsguides, Seminarbroschüren und im Internet verlieren hiermit ihre Gültigkeit.